
Satzung der Musikschule Oder Spree „Jutta Schlegel“
Aufgrund der §§ 3, 28 Absatz 2 Ziffer 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 [Nummer 32]) in Verbindung mit § 2 Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz vom 11. Februar 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 Nummer 05) hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung vom 10. Februar 2016 mit Beschluss-Nummer 011/9/2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1. Die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“, bestehend aus den Standorten Beeskow, Eisenhüttenstadt, Fürstenwalde, Schöneiche bei Berlin, ist eine nachgeordnete Einrichtung des Amtes für Bildung, Kultur und Sport. Die Bildung von Außenstellen kann durch das Amt für Bildung, Kultur und Sport genehmigt werden.
2. Die künstlerische und organisatorische Verantwortung obliegt in enger Abstimmung mit dem Amt für Bildung, Kultur und Sport der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel”.
3. Alle Verwaltungsaufgaben sind dem Amt für Bildung, Kultur und Sport zugeordnet. Die Verwaltungsleitung wird von der Amtsleiterin beziehungsweise dem Amtsleiter wahrgenommen.
4. Die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel” ist ausschließlich und unmittelbar eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung des Landkreises Oder-Spree.
§ 2 Unterrichtsstruktur
1. Ausbildungsbereiche
1.1. Instrumental- und Gesangsunterricht
- Blasinstrumente: Trompete, Tenorhom, Horn, Posaune, Tuba, Klarinette, Saxofon, Oboe, Fagott, Querflöte, Blockflöte
- Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
- Bundinstrumente: Konzertgitarre, Mandoline, Harfe
- Balginstrumente: Akkordeon
- Tasteninstrumente: Klavier, Cembalo, Orgel
- Gesang: Klassischer Gesang
- Popularmusik: Klavier, Keyboard, E-Gitarre, E-Bass, Schlagzeug, Pop-Gesang
- Musikwerkstatt: Komposition, Improvisation
1.2. Ergänzungsfächer im Klassenunterricht: Musiktheorie, Gemeinschaftsmusizieren, Chor, Projekte aller Ausbildungsbereiche
2. Ausbildungsaufbau
Die Ausbildung in der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ erfolgt in der Regel stufenweise.
2.1. Grundstufe
- Zwergenmusik in Gruppen ab 4 Kinder, Alter: 1,5 bis 3 Jahre (Paarunterricht: Kind und Erwachsener)
- Instrumentenkarussell in Gruppen ab 4 Kinder, Alter: ab 5 Jahre
- Musikalische Früherziehung in Gruppen ab 8 Kinder, Alter: 4 bis 6 Jahre
- Grundausbildung für Sing- und Instrumentalgruppen ab 5 Schüler beziehungsweise Schülerinnen, Alter: 6 bis 8 Jahre
- Ziel: Schaffung einer allgemeinen elementaren musischen Grundausbildung, Vorbereitung auf weiterführende Ausbildung in den unter Punkt 1 genannten Ausbildungsbereichen.
2.2. Unterstufe I und II:
- Instrumental- und Gesangsunterricht (Breitenausbildung im Einzel-, Paar- und Gruppenunterricht)
- Ziel: Erlernen der technischen Grundlagen der Instrumental- und Gesangsausbildung, Heranführen an die Mittelstufe, der eine Leistungsprüfung vorausgeht.
2.3. Mittelstufe I und II:
- Unterricht auf der Grundlage von Rahmenplänen und Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (Ausbildung als Einzelunterricht).
- Ziel: Ausbau der Techniken und der musikalischen Gestaltungsfähigkeiten, Heranführen an die Oberstufe, der eine Abschlussprüfung in Verbindung mit einem Leistungsnachweis im Fach Musiktheorie vorausgeht, Heranführen an selbständiges Laienmusizieren, Weiterführung zur Oberstufe.
2.4. Oberstufe:
- Ausbildung auf der Grundlage von Rahmenlehrplänen und Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (Ausbildung als Einzelunterricht).
- Ziel: Vorbereitung auf qualifizierte Aufgaben mit erweitertem Stundenangebot (Ergänzungsfächer) und erhöhten Leistungsanforderungen, studienvorbereitende Ausbildung für ein musikalisches Fach- und Hochschulstudium.
§ 3 Ausbildungsordnung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Es werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene als Schülerinnen beziehungsweise Schüler aufgenommen.
1.2. Die ersten 3 Monate des jeweiligen Unterrichts gelten als Probezeit. In dieser Zeit sind der Wechsel zu einem anderen Instrument oder ein Lösen des Vertrages möglich. Der Unterricht erfolgt in der Regel an den einzelnen Standorten beziehungsweise in den Außenstellen der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“.
1.3. Nach Teilnahme an der Grundausbildung kann bei ausreichender Begabung mit dem Instrumental- beziehungsweise Gesangsunterricht oder dem weiterführenden Unterricht begonnen werden. Bei Jugendlichen und Erwachsenen ist diese Teilnahme für die Aufnahme nicht notwendig.
1.4. Über die Zuweisung zum Hauptfachunterricht, zur Unterrichtsform und über Fördermaßnahmen entscheidet die Schulleitung. Sie entscheidet auch über die Zuordnung der Lehrkraft.
1.5. Eine Unterrichtsstunde im Einzelunterricht dauert 30 Minuten beziehungsweise 45 Minuten. Eine Unterrichtsstunde im Paarunterricht und im Gruppenunterricht dauert 45 Minuten. Diese Stunde darf zwischen den jeweiligen Schülerinnen beziehungsweise Schülern nicht geteilt werden. Scheidet bei Instrumentalunterricht eine Benutzerin beziehungsweise ein Benutzer aus der Gruppe aus und wird dadurch tatsächlich Unterricht in einer Form erteilt, die eine höhere Gebühr auslöst, so wird die bisherige Unterrichtsgebühr bis zum Jahresende, längstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ausscheiden der Benutzerin beziehungsweise des Benutzers erhoben. Kann der frei gewordene Platz bis zum Ablauf der 3 Monate beziehungsweise bis zum Jahresende nicht mit einer neuen Benutzerin beziehungsweise einem neuen Benutzer besetzt werden, sind die satzungsgemäßen Gebühren für die geänderte beziehungsweise nächsthöhere Unterrichtsform zu zahlen.
1.6. Die Lehrerin beziehungsweise der Lehrer hat zwischen den Unterrichtsstunden auf angemessene Pausenzeit zu achten.
1.7. Der Erteilung von Einzelunterricht kann auf Antrag entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten und der Begabung zugestimmt werden. Vorrangig ist der Einzelunterricht für die Mittel- und Oberstufe abzusichern.
1.8. Zeugnisse und Einschätzungen werden auf Wunsch zum Schuljahresende und nach erfolgreichem Abschluss der Unter-, Mittel- und Oberstufe ausgestellt.
2. Pflichten der Schüler
2.1. Alle Schülerinnen beziehungsweise Schüler nehmen regelmäßig am Unterricht sowie an den Vorspielen ihres Fachbereiches (mindestens einmal im Schuljahr) teil.
2.2. Jede Schülerin beziehungsweise jeder Schüler, die beziehungsweise der eine Ausbildungsstufe abschließen will, muss eine Leistungsprüfung ablegen und die für die jeweilige Stufe obligatorischen Ergänzungsfächer absolviert haben.
2.3. Die Schülerinnen beziehungsweise Schüler haben sich im Schulgebäude diszipliniert zu verhalten und den Aufforderungen der Lehrkräfte Folge zu leisten.
2.4. Instrumente, Noten und andere Lehrmaterialien, die der Schülerin beziehungsweise dem Schüler durch die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel” zur Verfügung gestellt wurden sowie das Inventar der Schule sind sorgfältig zu behandeln. Entliehene Instrumente und Zubehör dürfen an Dritte nicht weitergegeben werden. Näheres regelt der Leihvertrag.
3. Unterrichtsausfall beziehungsweise Unterrichtsversäumnis
3.1. Schülerinnen beziehungsweise Schüler der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ haben laut § 1 Punkt 4 der Gebührensatzung Anspruch aufmindestens 35 Unterrichtsstunden pro Schuljahr, bei Aufnahmeim Laufe des Schuljahres entsprechend anteilig.
Vorspiele werden als Unterrichtszeit gewertet. Im Unterrichtsbereich „Instrumentenkarussell“ werden 17 Unterrichtsstunden erteilt. Fällt der Unterricht aus Gründen, die von der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ zu vertreten sind, aus und liegt dieser Ausfall unterhalb der festgeschriebenen 35 Unterrichtsstunden pro Schuljahr, kann am Ende des Schuljahres die Erstattung der anteiligen Gebühr schriftlich beantragt werden. Die Erstattung erfolgt nach Abschluss des betreffenden Schuljahres.
Die Regelung entfällt, wenn Nachholeunterricht angeboten wird. Hierzu können Unterrichtszeiten von der Lehrkraft angesetzt und Schülerinnen beziehungsweise Schüler zu Gruppen zusammengefasst werden.
3.2. Von der Schülerin beziehungsweise vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht nachgegeben. Eine Rückerstattung der Unterrichtsgebühr wird nicht gewährt. Dies betrifft auch den Unterrichtsausfall nach § 6 Punkt 5 der Gebührensatzung.
3.3. Kann eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler vorübergehend den Unterricht nicht besuchen, muss die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ innerhalb von 3 Tagen umgehend informiert werden. Bei längeren durch den Landkreis Oder-Spree anerkannten Ausfallgründen ist auf schriftlichen Antrag eine Gebührenerstattung für höchstens 8 Wochen möglich.
Anerkannte Gründe sind:
- mit Krankenschein belegte Krankheit
- Kuraufenthalt
- Schul- beziehungsweise Studienaufenthalt im Ausland
Voraussetzung ist, dass die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ umgehend vor beziehungsweise bei Eintreten der oben genannten Gründe schriftlich informiert wird. Die Erstattungen werden grundsätzlich am Ende des Schuljahres gewährt. Anträge sind schriftlich mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens 31. Juli eines jeden Schuljahres zu stellen.
2. Gesundheitsbestimmungen: Bei ansteckenden Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen der allgemein bildenden Schulen des Landes Brandenburg.
3. Aufsicht: Eine Aufsichtspflicht außerhalb des Unterrichts und in den Pausen besteht nicht.
§ 4 Besondere Förderungen
1. Aus Gründen der Begabtenförderung kann zusätzlicher Unterricht zu der angemeldeten Unterrichtsform erfolgen. Die Anträge sind mit Begründung der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ im Amt für Bildung, Kultur und Sport des Landkreises Oder-Spree einzureichen.
Voraussetzung ist der Nachweis der entsprechenden Leistung bei einem zentralen Vorspiel.
2. Bei besonderen Leistungen können Förderstipendien vergeben werden. Der Antrag ist von der Leiterin beziehungsweise dem Leiter der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ zum Ende eines jeden Schuljahres für das neue Schuljahr zu begründen und der Leitung des Amtes für Bildung, Kultur und Sport des Landkreises Oder-Spree zur Entscheidung vorzulegen. Näheres regelt die Richtlinie zur Vergabe von Förderstipendien.
3. Für die studienvorbereitende Ausbildung kann von den Personensorgeberechtigten beziehungsweise volljährigen Schülerinnen beziehungsweise Schülern ein Antrag auf zusätzlichen Unterricht gestellt werden. Dieser beinhaltet eine zusätzliche Unterrichtsstunde im Hauptfach, im Fach Klavier und in Musiktheorie. Für Schülerinnen beziehungsweise Schüler mit dem Hauptfach Klavier wird eine zusätzliche Stunde für ein Nebenfach erteilt. Der Unterrichtszeitraum umfasst ein Schuljahr.
4. Ein Rechtsanspruch auf Förderunterricht und studienvorbereitende Ausbildung besteht nicht.
5. Der Landkreis behält sich vor, weitere Förderinstrumente zur Profilierung der Musikschule
Oder-Spree „Jutta Schlegel“ festzulegen und in einer entsprechenden Richtlinie zuregeln.
§ 5 Schuljahr, Ferien beziehungsweise Feiertage
1. Das Schuljahr der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ ist identisch mit dem der allgemein bildenden Schulen im Land Brandenburg. Die für diese Schulen festgesetzten Ferien und variablen freien Tage gelten auch für die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“. Die erste Schuljahreswoche dient der Unterrichtseinteilung und organisatorischen Aufgaben. Die vorletzte volle Schuljahreswoche beinhaltet die Jahresprüfungen. In diesen beiden Wochen kann Unterricht parallel erteilt werden, es besteht jedoch kein Anspruch darauf.
2. An Sonn- und Feiertagen findet kein Unterricht statt. Unterrichtsstunden, die infolge eines Feiertages ausfallen, werden nicht nachgegeben. Eine Rückerstattung der Gebühren wird nur gewährt, wenn die in § 3 Punkt 3.1. vorgegebene Anzahl der Unterrichtsstunden nicht erteilt wurde.
§ 6 Anmeldung und Ausbildungsbeginn
1. Jede Bewerberin beziehungsweise jeder Bewerber wird durch Lehrkräfte der Musikschule
Oder-Spree „Jutta Schlegel“ auf ihre beziehungsweise seine Eignung hin geprüft (siehe § 3 Punkt 1.2.).
2. Wenn die Nachfrage in einzelnen Ausbildungsbereichen größer ist als Aufnahmemöglichkeiten in der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vorhanden sind, werden geeignete Auswahlverfahren angewandt:
- Aufnahme der am besten geeigneten Bewerberinnen beziehungsweise Bewerber
- Umorientierung auf ein anderes Ausbildungsfach
- Aufnahme der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers in die entsprechende Warteliste.
3. Anmeldung zum Unterricht
3.1. Die An- und Ummeldung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und ist im gesamten Schuljahr möglich. Dazu ist das entsprechende Formblatt zu verwenden. Dieses ist bei Minderjährigen von beiden Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen.
3.2. Unterrichtsbeginn ist immer der Erste eines Monats.
3.3. Die Aufnahme erfolgt nach vorhandener Unterrichtskapazität. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Nach Unterrichtsaufnahme erfolgt die Gebührenerhebung laut Gebührensatzung.
3.4. Das Vorliegen der Anmeldung und die Einhaltung der Zahlungsfristen für die Gebühren sind Voraussetzungen für den Beginn beziehungsweise die Fortsetzung des Unterrichts.
3.5. Mit der Anmeldung zum Unterricht werden die Satzung und die Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ anerkannt.
§ 7 Abmeldung, Ausschluss beziehungsweise Kündigung vom Unterricht
1. Abmeldungen beziehungsweise Kündigungen, alle Ausbildungsformen und Fächer der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ betreffend, sind grundsätzlich nur zum 28. Februar und 31. August möglich. Das bestehende Unterrichtsverhältnis ist dazu spätestens bis zum 31. Dezember und 31. Mai zu kündigen.
1.1. Für den Ausbildungsbereich musikalische Früherziehung (2 Unterrichtsjahre) und musikalische Grundausbildung (1 Unterrichtsjahr) ist keine Kündigung erforderlich.
1.2. Eine Abmeldung beziehungsweise Kündigung während der Probezeit entbindet nicht von der Unterrichtsgebühr für die gesamte Probezeit von 3 Monaten.
1.3. Aus zwingenden Gründen können Ausnahmen zugelassen werden (zum Beispiel längere Krankheit, Wohnungswechsel und anderes). Darüber entscheidet nach Stellungnahme der Leiterin beziehungsweise des Leiters in der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ das Amt für Bildung, Kultur und Sport.
1.4. Die Abmeldung beziehungsweise Kündigung bedarf generell der Schriftform und ist an die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ oder an das Amt für Bildung, Kultur und Sport zu richten. Für die Abmeldung beziehungsweise Kündigung ist der Termin des Posteingangs maßgebend.
2. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die MusikschuleOder-Spree „Jutta Schlegel“
Schülerinnen beziehungsweise Schüler, die wiederholt gegen die Schulordnung beziehungsweise gegen die Unterrichtsdisziplin verstoßen oder ihre Unterrichtsgebühr nicht termingemäß entrichten, werden vom weiteren Unterricht ausgeschlossen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen disziplinarischer Verstöße, unregelmäßiger Teilnahme am Unterricht oder Desinteresse am Unterricht bleibt dem Amt für Bildung, Kultur und Sport nach einem entsprechenden Antrag der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vorbehalten. Die Unterrichtsgebühr wird in diesen Fällen nicht erstattet.
§ 8 Instrumente und Unterrichtsmaterial
1. Lehrmittel müssen von den Schülerinnen beziehungsweise Schülern selbst beschafft werden.
2. Leihinstrumente können nur im Rahmen des schuleigenen Bestandes zur Verfügung gestellt werden. Für die Überlassung wird eine Gebühr gemäß Gebührensatzung erhoben.
§ 9 Mitwirkungsvertretung
Zur Förderung der Zusammenarbeit kann ein Beirat gebildet werden. Er ist berechtigt, Vorschläge zu machen, Anregungen zu geben und beratend mitzuwirken. Bei wichtigen Entscheidungen, die die Musikschule Oder-Spree „JuttaSchlegel“ betreffen, ist der Beirat vom Amt für Bildung, Kultur und Sport anzuhören und zu beteiligen. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ und das Amt für Bildung, Kultur und Sport geben dem Beirat die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte und Informationen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Beeskow den 15. Februar 2016
Manfred Zalenga
Der Landrat
1. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“
Aufgrund der §§ 3, 28 Absatz 2 Ziffer 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/18 [Nummer 37]; Seite 4) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 [Nummer 32]) in Verbindung mit § 2 Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz vom 11. Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 Nummer 05) und der Satzung des Landkreises Oder-Spree über die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vom 10. Februar 2016 (Beschluss-Nummer 011/09/2016) hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung vom 3. April 2019 mit Beschluss-Nummer 017/29/2019 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ beschlossen:
Artikel 1
a) § 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Abmeldung, Ausschluss beziehungsweise Kündigung vom Unterricht
1. Abmeldungen beziehungsweise Kündigungen, alle Ausbildungsformen und Fächer der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ betreffend, sind grundsätzlich nur zum 31. Januar und 31. Juli möglich.
Das bestehende Unterrichtsverhältnis ist dazu spätestens 4 Wochen vorher zu kündigen.
1.1. Für den Ausbildungsbereich musikalische Früherziehung (2 Unterrichtsjahre) und musikalische Grundausbildung (1 Unterrichtsjahr) ist keine Kündigung erforderlich.
1.2. Eine Abmeldung beziehungsweise Kündigung während der Probezeit entbindet nicht von der Unterrichtsgebühr für die gesamte Probezeit von 3 Monaten.
1.3. Aus zwingenden Gründen können Ausnahmen zugelassen werden (zum Beispiel längere Krankheit, Wohnungswechsel und andere). Darüber entscheidet nach Stellungnahme der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ das Amt für Bildung, Kultur und Sport.
1.4. Die Abmeldung beziehungsweise Kündigung bedarf generell der Schriftform und ist an die Leiterin beziehungsweise den Leiter der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ oder an das Amt für Bildung, Kultur und Sport zu richten. Für die Abmeldung beziehungsweise Kündigung ist der Termin des Posteingangs maßgebend.
2. Beendigung des Unterrichtsverhältnisses durch die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“
Schülerinnen beziehungsweise Schüler, die wiederholt gegen die Schulordnung beziehungsweise gegen die Unterrichtsdisziplin verstoßen oder ihre Unterrichtsgebühr nicht termingemäß entrichten, werden vom weiteren Unterricht ausgeschlossen.
Ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen disziplinarischer Verstöße, unregelmäßiger Teilnahme am Unterricht oder Desinteresse am Unterricht bleibt dem Amt für Bildung, Kultur und Sport nach einem entsprechenden Antrag der Leiterin beziehungsweise des Leiters der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vorbehalten. Die Unterrichtsgebühr wird in diesen Fällen nicht erstattet.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel” tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beeskow, 5. April 2019
Lindemann
Landrat