
Gebührensatzung
Aufgrund der §§ 3, 28 Absatz 2 Ziffer 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 [Nummer 32]) und der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vom in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 [Nummer 32]), hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung vom 10. Februar 2016 mit Beschluss-Nummer 011/09/2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich beziehungsweise Grundsätze
1. Die Teilnahme am Unterricht und an anderen Lehrveranstaltungen der Musikschule
Oder-Spree „Jutta Schlegel“ und die Überlassung von Musikinstrumenten, Technik und Arbeitsmaterialien sind nach der Gebührensatzung kostenpflichtig.
2. Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages und die Bestätigung des Unterrichtsbeginns durch das Amt für Bildung, Kultur und Sport wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 10,00 Euro erhoben. Dies betrifft ebenfalls Lehrveranstaltungen und Kurse. Diese Gebühr wird mit der ersten Fälligkeit der Unterrichtsgebühr erhoben.
3. Die Schülerinnen beziehungsweise Schüler der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ werden mindestens 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr unterrichtet, bei Aufnahme im Laufe des Schuljahres entsprechend anteilig. Das „Instrumentenkarussell“ beinhaltet 17 Unterrichtsstunden.
§ 2 Unterrichtsgebühren
I. Schülerinnen beziehungsweise Schüler ohne eigenes Einkommen
1. Grundstufenausbildung
1.1. Musikalische Früherziehung (MFE)
- pro Schuljahr 174,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 208,00 Euro
1.2. Zwergen-Musik
- pro Schuljahr 174,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 208,00 Euro
1.3. Instrumentenkarussell
- 17 Unterrichtsstunden: 87,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung 17 Unterrichtsstunden: 104,00 Euro
1.1. Musikalische Grundausbildung (MGA)
- pro Schuljahr 174,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 208,00 Euro
1.2. Chor (wenn kein gebührenpflichtiges Fach belegtist)
- pro Schuljahr 96,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 115,00 Euro
1.3. Komposition (wenn kein gebührenpflichtiges Fachbelegt ist)
- pro Schuljahr 96,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 115,00 Euro
1.4. Ensemblefächer (wenn kein gebührenpflichtiges Fach belegt ist)
- pro Schuljahr 96,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung pro Schuljahr 115,00 Euro
2. Instrumental- und Gesangsunterricht
2.1. Einzelunterricht
- 30 Minuten pro Schuljahr 450,00 Euro
- 45 Minuten pro Schuljahr 630,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung
- 30 Minuten pro Schuljahr 540,00 Euro
- 45 Minuten pro Schuljahr 760,00 Euro
2.2. Paarunterricht (pro Schülerin beziehungsweise Schüler)
- 45 Minuten pro Schuljahr 400,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung 45 Minuten pro Schuljahr 480,00 Euro
2.3. Gruppenunterricht (pro Schülerin beziehungsweise Schüler)
- 45 Minuten pro Schuljahr 360,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 I Punkt 4 dieser Satzung 45 Minuten pro Schuljahr 430,00 Euro
2.4. Stimmgebühren
Für das Fach Klavier werden zusätzlich, aufgrund des regelmäßigen Stimmens der Instrumente, Stimmgebühren in Höhe von 12,00 Euro pro Schülerin beziehungsweise Schüler und Schuljahr zur Unterrichtsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird anteilig mit der Unterrichtsgebühr in Rechnung gestellt.
3. Zusätzliche Lehrveranstaltungen beziehungsweise Kurse
Die Unterrichtsgebühren werden kostendeckend auf die Schülerinnen beziehungsweise Schüler umgelegt.
4. Gebühren für Schülerinnen beziehungsweise Schüler anderer Länder, anderer Landkreise oder kreisfreier Städte
Für Schülerinnen beziehungsweise Schüler der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“, die nicht Einwohner des Landkreises Oder-Spree sind, erhöhen sich die jeweiligen Unterrichtsgebühren um 20 Prozent von Hundert. Zusätzliche Lehrveranstaltungen, Kurse, Stimmgebühren und Leihgebühren sind davon nicht betroffen.
II. Schülerinnen beziehungsweise Schüler mit eigenem Einkommen
1. Instrumental- und Gesangsunterricht
1.1. Einzelunterricht
- 30 Minuten pro Schuljahr 552,00 Euro
- 45 Minuten pro Schuljahr 810,00 Euro
Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 II Punkt 3 dieser Satzung
- 30 Minuten pro Schuljahr 660,00 Euro
- 45 Minuten pro Schuljahr 970,00 Euro
1.2. Paarunterricht (pro Schülerin beziehungsweise Schüler)
- 45 Minuten pro Schuljahr 528,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 II Punkt 3 dieser Satzung 45 Minuten pro Schuljahr 630,00 Euro
1.3. Gruppenunterricht (pro Schülerin beziehungsweise Schüler)
- 45 Minuten pro Schuljahr 456,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 II Punkt 3 dieser Satzung 45 Minuten pro Schuljahr 550,00 Euro
1.4. Stimmgebühren
Für das Fach Klavier werden zusätzlich aufgrund des regelmäßigen Stimmens der Instrumente, Stimmgebühren in Höhe von 12,00 Euro pro Schülerinnen beziehungsweise Schüler und Schuljahr zur Unterrichtsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird anteilig mit der Unterrichtsgebühr in Rechnung gestellt.
1.5. Komposition (wenn kein gebührenpflichtiges Fach belegt ist)
- pro Schuljahr 96,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 II Punkt 3 dieser Satzung pro Schuljahr 115,00 Euro
1.6. Ensemblefächer (wenn kein gebührenpflichtiges Fach belegt ist)
- pro Schuljahr 96,00 Euro
- Schülerinnen beziehungsweise Schüler nach § 2 II Punkt 3 dieser Satzung pro Schuljahr 115,00 Euro
2. Zusätzliche Lehrveranstaltungen beziehungsweise Kurse
Die Unterrichtsgebühren werden kostendeckend auf die Schülerinnen beziehungsweise Schüler umgelegt.
3. Gebühren für Schülerinnen beziehungsweise Schüler anderer Länder, anderer Landkreise oder kreisfreier Städte
Für Schülerinnen beziehungsweise Schüler der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“, die nicht Einwohner des Landkreises Oder-Spree sind, erhöhen sich die jeweiligenUnterrichtsgebühren um 20 Prozent von Hundert. Zusätzliche Lehrveranstaltungen, Kurse, Stimmgebühren und Leihgebühren sind davon nicht betroffen.
§ 3 Instrumente
Für Schülerinnen beziehungsweise Schüler der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ können im Rahmen des schuleigenen Bestandes Instrumente zur Ausleihe gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten zu Unterrichts- und Übungszwecken werden Leihgebühren erhoben, die sich nach dem Anschaffungswert des Instrumentes richten.
Anschaffungswert des Instrumentes Jahresgebühr:
- bis 250,00 Euro 60,00 Euro
- bis 500,00 Euro 90,00 Euro
- bis 1.000,00 Euro 150,00 Euro
- über 1.000,00 Euro 180,00 Euro
Die Überlassungsdauer beträgt in der Regel ein Unterrichtsjahr. Umfasst die Überlassungsdauer weniger als ein Jahr, so werden pro angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Diese Gebühr wird mit der ersten Fälligkeit der Unterrichtsgebühr in Rechnung gestellt und ist als Jahresgebühr in einer Summe zu zahlen. Der Nutzer soll für das ausgeliehene Instrument eine private Versicherung abschließen, da der Landkreis Oder-Spree für Schäden am Instrument nicht aufkommt (Näheres regelt der Leihvertrag).
§ 4 Technik
1. Für die zeitweilige Überlassung von Verstärker- und Tontechnik, elektronischen Instrumenten und Schlagzeug werden folgende Tagesgebühren erhoben:
- pro Instrumentalverstärker 20,00 Euro
- PA-Technik 50,00 Euro
- pro Mikrofon 10,00 Euro
- Schlagzeug 30,00 Euro
- E-Piano 30,00 Euro
Davon ausgenommen sind Veranstaltungen der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“.
2. Für die Nutzung des Tonstudios werden folgende Gebühren erhoben:
- bis zu 5 Stunden pro Tag 30,00 Euro
- über 5 Stunden pro Tag 50,00 Euro
§ 5 Gebührenpflicht
Zur Zahlung sind die Schülerinnen beziehungsweise Schüler, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter, verpflichtet. Die Gebühren werden vom Landkreis Oder-Spree als Träger der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ durch Gebührenbescheid (jeweils für ein Schuljahr) festgesetzt. Als öffentliche Abgaben unterliegen sie der Beitreibung entsprechend dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. März 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/13 Nummer 18) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 Nummer 32).
§ 6 Fälligkeit
1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr (12 Monate). Die Gebühren werden wie folgt fällig:
- 1. Oktober für die Monate September bis Februar
- 1. März für die Monate März bis August
2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühr monatlich bezahlt werden. Die Gebühren für Instrumente, Stimmgebühren, Kurse und Lehrveranstaltungenbleiben davon unberührt.
3. Die mit dem Vertrag festgesetzten Gebühren werden ausschließlich mit Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Mit Erteilung der Einzugsermächtigung werden für eventuelle Rückbuchungen die dafür entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Ist die Gebühr nach Ablauf von 10 Tagen nach Fälligkeit nicht entrichtet, wird der Unterricht sofort eingestellt. Dies entbindet nicht von der vollständigen Bezahlung der Unterrichtsgebühr. Der Unterricht wird nach Bezahlung der Gebühr wieder fortgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Nachholeunterricht.
§ 7 Ermäßigung
1. Eine Ermäßigung kann für Nutzerinnen bezieungsweise Nutzer des Angebotes der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“, die ihren Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben, auf schriftlichen Antrag gewährt werden als:
- a) Sozialermäßigung
- b) Familienermäßigung
- c) Ermäßigung Zweitinstrument
Zu 1 a) Sozialermäßigung:
Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren kann in Höhe von 50 Prozent gewährt werden, wenn die Familie (Leistungsberechtigte):
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGBXII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII)
- Leistungen in besonderen Fällen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhält. Die Bestätigung des jeweiligen Leistungsträgers sowie alle weiteren Einkommensnachweise sind mitdem schriftlichen Antrag einzureichen.
Zu 1 b) Familienermäßigung
Die Familienermäßigung erfolgt nur bei einem Nettoeinkommen unter 2.600,00 Euro. Die Ermäßigung wird ab dem zweiten Familienmitglied in Höhe von 25 Prozent der Unterrichtsgebühr gewährt und erfolgt nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Zum Einkommenzählen Lohn, Gehalt, Arbeitslosengeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialhilfe, Unterhaltsgeld und Unterstützung nach Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Kindergeld wird nur für zwei Kinder einberechnet.
Zu 1 c) Ermäßigung für das Zweite und jedes weitere Unterrichtsfach
Schülerinnen beziehungsweise Schüler, die in einem Zweiten und weiteren Unterrichtsfächern unterrichtet werden, erhalten ab dem zweiten Unterrichtsfach eine Ermäßigung von 20 Prozent der Gebühr. Werden mehrere Ergänzungsfächer und Ensemblefächer ohne Belegung eines Hauptfaches in Anspruch genommen, ist für jedes Fach die volle Gebühr zu zahlen.
1. Die Sozialermäßigung und Familienermäßigung wird nur für das Hauptfach gewährt. Für weitere Fächer erfolgt die Ermäßigung nach Punkt 1 c).
2. Gebühren für Instrumente und Stimmgebühren sowie andere Lehrveranstaltungen und Kurse sind von der Ermäßigung ausgeschlossen. Die Bewilligung erfolgt zum Ersten des nachfolgenden Monats, in dem der vollständige Antrag mit den entsprechenden Unterlagen im Amt für Bildung, Kultur und Sport eingegangen ist. Eine Ermäßigung wird rückwirkend nicht gewährt.
3. Die Ermäßigung erfolgt für die Sozialermäßigung jeweils nur für ein Schulhalbjahr. Die Familienermäßigung und die Ermäßigung ab dem zweiten Unterrichtsfach erfolgt für ein Schuljahr. Danach ist der Antrag mit allen Unterlagen neu zu stellen.
4. Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung besteht nicht.
5. Über die Ermäßigung entscheidet das Amt für Bildung, Kultur und Sport.
6. Die Ermäßigung erfolgt unter Vorbehalt des Widerrufs. Fallen die Voraussetzungen für die Ermäßigung während des Schuljahres weg, entfällt die Ermäßigung mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung folgt.
§ 8 Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.
Beeskow, den 15. Februar 2016
Manfred Zalenga
Landrat
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“
Aufgrund der §§ 3, 28 Absatz 2 Ziffer 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/18 [Nummer 37]; Seite 4), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14, [Nummer 32]) und der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vom in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I Seite 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/14 [Nummer 32]), und der Gebührensatzung des Landkreises Oder-Spree über die Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vom 10. Februar 2016 (Beschluss-Nummer 011/09/2016) hat der Kreistag des Landkreises Oder-Spree in seiner Sitzung vom 3. April 2019 mit Beschluss-Nummer 018/29/2019 folgende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ beschlossen:
Artikel 1
Die Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ vom 10. Februar 2016 wird wie folgt geändert:
a) § 6 wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 Fälligkeit
1. Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren und beziehen sich jeweils auf ein Schuljahr (12 Monate). Die Gebühren werden wie folgt fällig:
1. Oktober für das erste Halbjahr
1. März für das zweite Halbjahr
2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühr monatlich bezahlt werden. Die Gebühren für Instrumente, Stimmgebühren, Kurse und Lehrveranstaltungen bleiben davon unberührt.
3. Die mit dem Vertrag festgesetzten Gebühren werden ausschließlich mit Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen.
4. Mit Erteilung der Einzugsermächtigung werden für eventuelle Rückbuchungen die dafür entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.
5. Ist die Gebühr nach Ablauf von 10 Tagen nach Fälligkeit nicht entrichtet, wird der Unterricht sofort eingestellt. Dies entbindet nicht von der vollständigen Bezahlung der Unterrichtsgebühr. Der Unterricht wird nach Bezahlung der Gebühr wieder fortgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Nachholeunterricht.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel” tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Beeskow, 5. April 2019
Lindemann
Landrat