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verschiedene Musikinstrumente liegen nebeneinander

Gebührensatzung

Aufgrund der §§ 3, 28 Absatz 2 Ziffer 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 5. März 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/24 [Nummer 10], berichtigt [Nummer 38]), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/25, [Nummer 827], Seite 1) in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/04, [Nummer  08], Seite 174),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg I/24, [Nummer 31]) hat der Kreistag Oder-Spree in seiner Sitzung vom 6. Mai 2026 beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

1. Für die Teilnahme am Unterricht, an anderen Lehrveranstaltungen und Kursen der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ sowie für die Überlassung von Musik­instru­menten nach Maßgabe der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Im Übrigen gelten die Regelungen der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ in der jeweils geltenden Fassung.

2. Zur Zahlung sind die Personen, die Leistungen der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ in Anspruch nehmen (Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler), bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter, verpflichtet.

3. Die Gebührenschuld entsteht mit Aufnahme des Unterrichts beziehungsweise Teilnahme an der Lehr­ver­anstaltung oder am Kurs und beziehungsweise oder mit der Überlassung des Instrumentes durch die Musikschule.

4. Die Gebühren werden vom Landkreis Oder-Spree als Träger der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ durch Gebührenbescheid jeweils für ein Schuljahr festgesetzt. Als öffentliche Abgaben unterliegen sie der Beitreibung entsprechend dem Verwaltungsvollstreckungs­gesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fas­sung.

§ 2 Leihgebühren für die Überlassung von Instrumenten

1. Für Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler können im Rahmen des schuleigenen Bestandes Instrumente zur Ausleihe gebührenpflichtig zur Verfügung gestellt werden. Für die Überlassung von schuleigenen Instrumenten zu Unterrichts- und Übungszwecken werden Leihgebühren erhoben, die sich nach dem Anschaffungswert des Instrumentes richten. Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • Anschaffungswert des Instrumentes bis 250,00 Euro, Jahresgebühr 60,00 Euro
  • Anschaffungswert des Instrumentes über 250,00 Euro bis 500,00 Euro, Jahresgebühr 90,00 Euro
  • Anschaffungswert des Instrumentes über 500,00 Euro bis 1.000,00 Euro Jahresgebühr 150,00 Euro
  • Anschaffungswert des Instrumentes über 1.000,00 Euro, Jahresgebühr 180,00 Euro

Die Überlassungsdauer beträgt in der Regel ein Unterrichtsjahr. Umfasst die Überlassungsdauer weniger als ein Jahr, so wird pro angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet.

2. Ein gesondert erstellter Leihvertrag regelt die Leihbedingungen und wird mit dem Instrument herausgegeben.

§ 3 Unterrichtsgebühren

1. Die Höhe der Unterrichtsgebühren bemisst sich nach der Kategorie der Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler und der Unterrichtsform gemäß der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“. Sie werden für ein Schuljahr festgesetzt. Bei der Anmeldung wird die Zahlung, wahlweise in monatlichen oder halbjährlichen Teilbeträgen, ausgewählt.

2. Die Kosten für zusätzliche, nicht unter 5. und 6. benannte Lehrveranstaltungen oder Kurse werden auf die Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler umgelegt.

3. Für das Fach Klavier werden aufgrund des regelmäßigen Stimmens der Instrumente Stimmgebühren in Höhe von 12,00 Euro pro Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler und Schuljahr zusätzlich zur Unterrichtsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird mit der Unterrichtsgebühr eingezogen.

4. In Bezug auf Regelungen zum Unterrichtsausfall und Unterrichtsversäumnis wird auf § 3 Punkt 3 der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ verwiesen.

5. Als Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler ohne eigenes Einkommen gelten:

a) Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie

b) Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler über 25 Jahre, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden.

Der Status als Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler ohne eigenes Einkommen nach b) ist durch Vorlage eines geei­gneten Dokumentes (zum Beispiel Ausbildungs- oder Studienbescheinigung) jährlich nach­zuweisen. Wird kein Nachweis erbracht, gilt die Musikschülerin beziehungsweise der Musikschüler als Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler mit eigenem Einkommen.

Für Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler ohne eigenes Einkommen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Grundstufenausbildung

1.1 Instrumentenkarussell

        • 17 Unterrichtseinheiten
        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 96,14 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 124,98 Euro

1.2 alle anderen Angebote der Grundstufenausbildung

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 192,27 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 249,95 Euro

2. Instrumental- und Gesangsunterricht

2.1 Einzelunterricht 30 Minuten

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 540,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 702,00 Euro

2.2 Einzelunterricht 45 Minuten

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 756,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 982,80 Euro

2.3 Paarunterricht (je Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler)

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 480,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 624,00 Euro

2.4 Gruppenunterricht (je Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler)

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 432,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 561,60 Euro

3. Komposition beziehungsweise Ensemble

        • bei ausschließlicher Belegung
        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 192,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 249,60 Euro

6. Als Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler mit eigenem Einkommen gelten alle Personen, die nicht unter die Definition der Musikschülerin beziehungsweise des Musikschülers ohne eigenes Einkommen nach 5. fallen. 

Für Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler mit eigenem Einkommen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Instrumental- und Gesangsunterricht

1.1 Einzelunterricht 30 Minuten

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 772,80 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 1.212,74 Euro

1.2 Einzelunterricht 45 Minuten

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 1.134,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 1.779,57 Euro

1.3 Paarunterricht (je Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler)

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 686,40 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 892,32 Euro

1.4 Gruppenunterricht (je Musikschülerin beziehungsweise Musikschüler)

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 478,80 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 622,44 Euro

2. Komposition beziehungsweise Ensemble

2.1 bei ausschließlicher Belegung

        • Personen mit Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree 192,00 Euro
        • Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises Oder-Spree 249,60 Euro

7. Für den Personenkreis nach 5. und 6. wird für den Fall des Ausscheidens eines oder mehrerer Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler aus dem Paar- oder Gruppenunterricht auf § 3 Punkt 1.5 der Satzung der Musikschule Oder-Spree „Jutta Schlegel“ verwiesen.

§ 4 Ermäßigung der Unterrichtsgebühren

1. Eine Ermäßigung kann für Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler, die ihren Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben, gewährt werden als:

a) Sozialermäßigung
Gebührenschuldner erhalten auf Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 50 Prozent bei Bezug von mindestens einer der nachfolgend genannten Leistungen:

      •  Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
      • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
      • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
      • Kindergeldzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
      • Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

oder

      • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Die Beantragung erfolgt über das Anmeldeformular oder formlos. Ein Nachweis in Form einer Kopie des jeweiligen Bescheids ist vorzulegen. Zu jedem Schuljahr ist der Nachweis vor Schuljahresbeginn erneut einzureichen.

b) Familienermäßigung
Musikschülerinnen beziehungsweise Musikschüler, deren Familienmitglieder bereits die Angebote der Musikschule nutzen, wird ab dem zweiten Familienmitglied eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent der Unterrichtsgebühr auf das erste Unterrichtsfach gewährt. Die Ermäßigung besteht nur, solange mehrere Familienmitglieder gleichzeitig den Unterricht an der Musikschule besuchen.

c) Ermäßigung für das zweite und jedes weitere Unterrichtsfach
Für das zweite und jedes weitere gleichzeitig belegte Unterrichtsfach wird auto­matisch eine Ermäßigung von 20 Prozent der Unterrichtsgebühr auf das günsti­gere Unterrichtsfach gewährt. Werden mehrere Ergänzungsfächer und Ensemble­fächer ohne Belegung eines Hauptfaches in Anspruch genommen, ist für jedes Fach die volle Gebühr zu zahlen.

d) Härtefallregelung
Im Einzelfall kann bei Vorliegen besonderer Gründe, in denen die Gebührenerhebung eine unzumutbare Härte darstellen würde, auf Basis eines begründeten schriftlichen Antrages eine Ermäßigung gewährt werden, sofern Begabung und Leistung der Schülerin beziehungsweise des Schülers dies rechtfertigen. Die Entscheidung über diese Ermäßigung trifft die Musikschulleitung.

2. Die Ermäßigung wird zum Ersten des auf den Eingang der vollständigen Unterlagen folgenden Monats wirksam. Eine rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.

3. Gebühren für Instrumente und Stimmgebühren sowie andere Lehrveranstaltungen und Kurse sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.

4. Unter Berücksichtigung von 7. wird die Ermäßigung nach

  • 1. a) für ein Schulhalbjahr
  • 1. b) und c) für ein Schuljahr und
  • 1. d) für einen individuell festgelegten Zeitraum gewährt.

Die Festsetzung des Zeitraumes auf ein Schulhalbjahr im Fall der Ermäßigung nach 1. a) setzt voraus, dass gegebenenfalls durch Vorlage von Folgebescheiden der Leistungsbezug für das gesamte Schulhalbjahr nachgewiesen wird.

5. Eine Kombination der Ermäßigungen nach 1. a), b), c) und d) ist ausgeschlossen. Es wird jeweils die Ermäßigung mit dem höheren Vorteil gewährt. Dies gilt nicht für die Ermäßigung nach 1. c).

6. Ein Rechtsanspruch auf Ermäßigung besteht nicht. Über die Ermäßigung entscheidet der Landkreis Oder-Spree.

7. Ermäßigungsbewilligungen erfolgen unter Vorbehalt des Widerrufs. Fallen die Voraussetzungen für die Ermäßigung während des Schuljahres weg, entfällt die Ermäßigung mit dem Monat, der auf den Zeitpunkt des Wegfalls der Voraussetzung folgt. Die Ermäßi­gungs­berechtigten sind verpflichtet, jede Veränderung der maßgeblichen Voraus­setzungen unverzüglich der Musikschule anzuzeigen.

§ 5 Fälligkeit

1. Die Unterrichtsgebühr nach § 3 ist eine Jahresgebühr und bezieht sich jeweils auf ein Schuljahr (12 Monate). Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des Folgejahres. Die Gebühren werden bei halbjährlicher Zahlung zum 1. Oktober für die Monate August bis Januar des jeweils laufenden Schuljahres und zum 1. März für die Monate Februar bis Juli des jeweils laufenden Schuljahres fällig. Bei monatlicher Zahlung werden die Gebühren für den laufenden Monat zum jeweiligen Monatsersten fällig.

2. Die Leihgebühr nach § 2 ist als Jahresgebühr in einer Summe zu zahlen. Sie wird mit der ersten Fälligkeit der Unterrichtsgebühr erhoben.

3. Die mit dem Vertrag festgesetzten Gebühren werden ausschließlich mit Einzugsermächtigung im Lastschriftverfahren eingezogen. Mit Erteilung der Einzugsermächtigung werden für eventuelle Rückbuchungen die dafür entstandenen Kosten dem Verursacher in Rechnung gestellt.

4. Ist die Unterrichtsgebühr nach Ablauf von 10 Tagen nach Fälligkeit nicht entrichtet, wird der Unterricht sofort eingestellt. Dies entbindet nicht von der vollständigen Bezahlung der Unterrichtsgebühr. Der Unterricht wird nach Bezahlung der Gebühr wieder fortgesetzt. Es besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht.

§ 6 Datenschutz

Die Erhebung und Verarbeitung von erforderlichen personenbezogenen Daten ist für die Umsetzung dieser Satzung notwendig. Die Datenschutzinformationen des Landkreises Oder-Spree für den Bereich der Musikschule nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung sind zu beachten und bei der Musikschulleitung abrufbar.

§ 7 Umsatzsteuer

Die in dieser Satzung festgesetzten Gebühren umfassen keine Umsatzsteuer. Soweit Leistungen nach den jeweils geltenden umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zusätzlich zur jeweiligen Gebühr die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe vom Gebührenschuldner erhoben. Sofern und soweit eine Leistung nach den einschlägigen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist, wird keine Umsatzsteuer erhoben. Die Entscheidung über das Vorliegen der Umsatzsteuerpflicht trifft die Musikschule beziehungsweise der Träger auf Grundlage der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.

§ 8 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt zum Schuljahr 2026/2027 ab dem 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

Beeskow, den 6. Mai 2026
Frank Steffen
Landrat